Wohnschutz kann vom Zonenplan nicht gestört werden
Der neue Wohnschutz ist auch juristisch abgesichert. Wohnschutz-Verfassung und -Gesetzgebung gemäss Paradigmenwechsel vom 10. Juni 2018 bleiben von der zweiten Revision des Zonenplans unberührt, wie dank den Beschlüssen des Grossen Rates vom 25. Juni feststeht. Frühere Fehler des Baudirektors werden dadurch getilgt, und der Sammelrekurs kann zurückgezogen werden.
Grobe Fehler der Baubehörden zwangen den MV Basel im Jahr 2018, per Kollektiveinsprache gegen die damalige «Zonenplanrevision II» vorzugehen. Denn nur neun Tage, nach dem die Basler Stimmbevölkerung erdrutschartig für einen Paradigmenwechsel weg vom puren Rendite-Denken und hin zum Wohnschutz gestimmt hatte, brachte der Baudirektor einen Zonenplan-Ratschlag durch die Regierung, der noch auf der veralteten Doktrin beruhte und den Wonschutz komplett ignorierte. Dieser «Allgemeine Teil» war und ist rechtlich nicht zulässig.
In der Folge verzögerten die Behörden die Behandlung des Rekurses, nicht ohne schon damals in einer schriftlichen Einspracheverfügung festzuhalten, jene Zonenplanrevision habe keinerlei Einfluss auf den Wohnschutz. Doch anstatt dies auch formalrechtlich korrekt festzuhalten und die Angelegenheit abzuschliessen, schob der Baudirektor den Entscheid zum Sammelrekurs schliesslich dem Grossen Rat zu.
Positiv indirekte Klärung dank Grossratsgeschäft
Nun endlich am 25. Juni 2020 - zwei Jahre nach der grossartigen Wohnschutz-Abstimmung und dem für die Behörden peinlichen Zonenplan-Ratschlag - sorgte der Grosse Rat und auch der zuständige Kommissionspräsident in mündlichen Erläuterungen für die nötige Klärung, und dies ganz im Sinne des Volksentscheids vom 10. Juni 2018.
Diese Klärung ergibt sich, wie wir nun auch juristisch hieb- und stichfest überprüfen konnten, daraus, dass der Rat als Gesetzgeber auf unsere Kollektiveinsprache nicht eingetreten ist, in vollständiger Kenntnis um die neue Verfassungsbestimmung diese Zonenplanrevision ohne vorgängige Überarbeitung beschlossen und dadurch bekundet hat, dass es keine relevanten Schnittstellen zwischen verfassungsmässigem Wohnschutz und dessen Umsetzung einerseits sowie dem zweiten Teil der Zonenplanrevision andererseits gibt.
Somit geht der Grosse Rat davon aus, dass der Zonenplan nur soweit Anwendung findet, als er der übergeordneten Wohnschutzverfassung und der diesbezüglichen Ausführungsgesetzgebung entspricht. Dies gilt inbezug für unsere derzeit hängige, von Links bis Mitte breit abgestützte Initiative «Ja zum echten Wohnschutz!» sowie für jegliche weitere Wohnschutz-Gesetzgebung.
Kollektivrekurs kann zurückgezogen werden
Der MV Basel 1891 kommt nach Studium sämtlicher Unterlagen und Abklärung aller juristischer Aspekte zum Schluss, dass diese Argumentation zutrifft und er deshalb den hängigen Kollektiv-Rekurs zurückziehen kann. Beeinflussen Zonenplanrevision und Wohnschutz sich gegenseitig nicht, so ist eine Überprüfung der ersteren im Hinblick auf die Umsetzung des zweiteren nicht erforderlich. Der verfassungsmässige Wohnschutz wird in erster Linie über die Gesetzgebung umzusetzen sein. Diese wird als neueres Recht zudem der jetzt beschlossenen Revision der Zonenplanung vorgehen.
Der Rekursrückzug erlaubt es auch, sinnvolle Projekte im Bereich von Wohngenossenschaften zu deblockieren, was grundsätzlich im Interesse der guten Partnerschaft zwischen MV Basel und dem positiven Teil der Genossenschaftsbewegung ist. Demokratiepolitisch bleibt allerdings ein ungutes «Gschmäckle» zurück, für das die Baubehörden die Verantwortung tragen.
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