20.07.2020

Warnung vor üblem Trick der «Zürich-Versicherung»

Der MV Basel 1891 ruft alle Massenkündigungs-Betroffenen auf, sich von der «Zürich-Versicherung» nicht ins Bockshorn jagen zu lassen, deren dubiose «Vereinbarung» für eine verkürzte «Erstreckung» nicht zu unterzeichnen und sich stattdessen an der geplanten Sammelklage des MV Basel zu beteiligen.

Die am Freitag versandten Massenkündigungen Adlerstrasse 30, 32, 34 und 36 bilden bereits die fünfte Massenkündigung seit «Corona» in Basel. Bereits zum zweiten Mal ist die Urheberin die «Zürich-Versicherung», und erneut versucht sie, den Mietparteien - darunter viele langjährige - eine Unterschrift abzuluchsen, mit der sie auf ihre gesetzlichen Rechtsansprüche und auf ihren Kündigungsschutz verzichten würden.

Im Klartext suggeriert die «Zürich» mit ihren dubiosen «Vereinbarungen», sie käme den Mietparteien mit einer «Erstreckung» bis ins kommende Jahr entgegen. Sie verschweigt aber, dass die Unterzeichnenden dafür einen hohen Preis bezahlen:

> Sie verzichten auf eine erfolgreiche Beteiligung an der Sammelklage, welche der MV Basel regelmässig zusammen mit den betroffeneen Mietparteien einreicht und rechtlich durchboxt.

> Sie gehen leer aus, falls ein Gericht die Kündigungen gestützt auf die Sammelklage als missbräuchlich deklarieren würde.

> Sie gehen auch leer aus, falls die Sammelklage zu einem Aufschub von bis zu vier Jahren, also bis maximal 2024, führen würde (falls sich die Kündigungen als gültig erweisen würden).

Klagbare Gesetzesumgehung?

Dieses Vorgehen der «Zürich» kennt man sonst nur von Kleinspekulanten, nicht aber von einem Grosskonzern. Dieser wendet das «Kleingedruckte» nach der Massenkündigung an der Jacob Burckhardt-Strasse vom Mai 2020 (Sammelklage des MV Basel ist am Laufen) erneut an.

Der Zürcher Grosskonzern verletzt damit nicht nur die Regeln des Mietschutzes, sondern verhält sich womöglich auch im rechtlichen Sinne unlauter. Der MV Basel wird nun genauer prüfen, ob sich die Eigentümerin mit solchem Vorgehen rechtswidrig oder gar strafbar verhält.

«Zürich» verstösst gegen die Interessen der Basler Wohnbevölkerung

Schliesslich verstösst das Vorgehen der «Zürich» auch gegen den verfassungsmässigen Schutz vor Verdrängung insbesondere langjähriger Mietparteien im Stadtkanton. Eine neuere Expertise bestätigt, dass der entsprechende § 83 des Bau- und Planungsgesetzes unter Umständen auch auf einen Fall wie dem vorliegenden anwendbar ist. Ob die Adlerstrasse-Kündigungen dadurch beseitigt werden können, wird sich im Rahmen der Sammelklage weisen.

Initiative als Gegenvorschlag könnte helfen

Die Massenkündigungen liegen schliesslich auch quer in der politischen Landschaft, die derzeit im Stadtkanton vom Bemühen bestimmt ist, den verfassungsmässig garantierten Wohnschutz per neuem Gesetz umzusetzen.

Der MV Basel und mit ihm eine breite Allianz haben jetzt im Juni das Referendum gegen ein hängiges Nichtwohnschutzgesetz gesammelt, welches in Fällen wie der Adlerstrasse den Mietparteien von vornherein nicht helfen würde. Die von derselben Allianz eingebrachte moderate Initiative («Ja zum echten Wohnschutz!») sieht einen Gegenvorschlag vor, der rein Rendite-orientierte Massenkündigungen nicht länger zulassen würde.

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