11.11.2020

«Bschiss-Gesetz» schadet den Basler Rendite-Opfern

Das «Bschiss-Gesetz» hilft in keiner Weise den von Massenkündigungen betroffenen älteren und langjährigen Mietparteien, weder an der Rheinfelder- noch an der Sempacherstrasse. Gegenteilige Behauptungen aus Investoren-nahen Kreisen sind irreführend und geben die Rechtslage verkürzt wider.

Als Abstimmungspropaganda missbrauchen Investoren-nahe Kreise die verzweifelte Situation, in welche viele massengekündigte ältere Direktbetroffenen an der Rheinfelderstrasse und der Sempacherstrasse aufgrund der «Zürich»-Anlagestrategie gestürzt werden.

Krokodilstränen vergiessend, stellen sie unbelegte Behauptungen auf. Ohne Quellen zu nennen - die auch gar nicht ersichtlich sind -, erwecken sie mit verkürzten Informationen den Eindruck, das jetzt zur Abstimmung gelangende «Bschiss-Gesetz» könne solches Elend verhindern.

«Bschiss-Gesetz» schützt die neuen Massenkündigungen, anstatt sie zu bekämpfen

Das Gegenteil ist der Fall: Die Vertreibung und Verdrängung aufgrund von überrissener und rein Rendite-getriebener Sanierungen geht ungeschmälert weiter. Und die Rendite-Vorhaben würden auch unter dem «Bschiss-Gesetz» frei von Bewilligungspflicht bleiben.

Zum einen liegen sämtliche aus unseren Sammelklagen erkennbaren Mietzinse sowohl an der Rheinfelderstrasse als auch an der Sempacherstrasse über dem Medianwert, welcher von der Regierung inoffiziell bekanntgegeben wird. Die an den Sammelklagen beteiligten Älteren und Langjährigen, darunter beispielsweise auch eine 77-Jährige, wären also auch unter dem «Bchiss-Gesetz» von vorneherein nicht geschützt.

Auch an der von den Zürich-Massenkündigungen betroffenen Mietparteien an der Adlerstrasse und an der Sennheimerstrasse liegen die Mietzinse der an den Sammelklagen Beteiligten über dem Medianwert und blieben somit auch gemäss «Bschiss-Gesetz» bewilligungsfrei.

«Bschiss-Gesetz» führt zu noch mehr Verdrängung von Älteren und Langjährigen

Nun behaupten die Investoren-Kreise, ebenfalls ohne Quellen und ohne Belege zu nennen, bereits eine einzelne untermediane Wohnung würde das ganze Haus schützen. Im «Bschiss-Gesetz» steht davon kein Wort, was allein schon ein Grund ist, um es abzulehnen.

Auch dies würde sich aber gegen die derzeit Massengekündigten richten. Ein Rendite-getriebener Grossinvestor könnte unter dem Regime des «Bschiss-Gesetzes» dann zwar auf Kündigungen verzichten - dieselbe Maximal-Rendite kann er dann aber über überrissene Teuersanierungen im Bestand anstreben.

Dadurch bliebe er gemäss «Bschiss-Gesetz» ebenfalls bewilligungsfrei und könnte exorbitante, mehrhundertfränkige Mietzinserhöhungen durchsetzen. Die Wohnungen werden dadurch «in eine neue, höhere Kategorie platziert». Dies wiederum widerspräche der auf Bestandeserhalt ausgerichteten Wohnschutzverfassung (§ 34) diametral und wäre somit verfassungswidrig.

Sowohl Vertreibung wie auch Verdrängung ist verboten!

Kurz gesagt führen Massenkündigungen zur Vertreibung von Langjährigen und Älteren, während überrissene Sanierungen unter Belassung der bisherigen Mietparteien in ihren Wohnungen ("Teuer- oder Sinnlossanierungen") zu Verdrängung führen. Die Verfassung verbietet aber sowohl die Vertreibung als auch die Verdrängung der Mietparteien.

Dies alles verschweigt die Immobilien-Lobby. Ihre Abstimmungspropaganda auf dem Buckel der anständigen Mieterinnen und Mieter in Basel ist und bleibt verwerflich.

 

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