18.05.2018
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Medienmitteilung

Wohnschutz-JA: Basis für demokratische Debatten

Die zwei Miet-Wohnschutz-Verfassungsinitiativen schaffen keinerlei Zwang noch direkte Klagbarkeit. Ihre Annahme bildet schlicht die Grundlage für eine breite Debatte dazu, wie später die ausführende Gesetzgebung aussehen soll.

Öfter taucht die Frage auf, welche direkte rechtliche Auswirkungen die beiden Verfassungsinitiativen haben, die im 4er-Paket zum Miet-Wohnschutz («Mietrecht schützen - Wohnschutz stärken») enthalten sind.

Zuweilen wird dabei teilweise geltend gemacht, sowohl die Wohnschutzinitiative («Wohnen ohne Angst vor Vertreibung») als auch die Initiative «Recht auf Wohnen» seien nach ihrer Annahme direkt anwendbar.

Konkret wird einem bedeutet, ab 11. Juni würden etwa eine Bewilligungspflicht für Sanierungen oder eine direkte Mietzinskontrolle (Wohnschutzinitiative) inkraft treten, und im gesamten Kantonsgebiet könnte ab sofort auf eine individuelle Wohnung (mit oder ohne Ansprüche auf eine bestimmte Zimmerzahl) geklagt werden («Recht auf Wohnen»).

Verfassungs-Inis schaffen demokratische Basis für spätere konkrete Gesetzes-Debatten

All diese Überlegungen sind juristisch haltlos. Die Annahme der beiden Verfassungsinitiativen im Rahmen des 4 x JA -Pakets würde lediglich - aber immerhin - die demokratische Basis bilden für die spätere Ausführungs-Gesetzgebung. Anschliessend an jene Debatten können dann letztlich demokratisch korrekte Ausmehrungen stattfinden dazu, in welchem Umfang Bewilligungen für gute Sanierungen erteilt (und für schlechte Sanierungen erschwert) werden können; ob es zu Mietzinskontrolle kommen wird; und unter welchen Umständen in Basel ansässige Personen ihr Recht auf Wohnen geltend machen können..

Massvolle Initiativen, sorgfältige Formulierungen, moderate Wirkung

Beizufügen ist, dass der Basler Mieterinnen- und Mieterverband (MV Basel 1891) die Formulierungen in seinen Initiativen über rund drei Jahre hinweg sorgfältig erarbeitet hat, dies unter Beteiligung von Anwält/innen und Gerichtspräsident/innen. Es war denn auch nie die Absicht, per Verfassung klagbare Ansprüche zu schaffen.

Vielmehr geht es dem MV Basel darum, mittels Verfassung dämpfende Wirkung auf den heute völlig überhitzten Mietzins- und Wohnmarkt auszuüben. So soll die grassierende Goldgräberstimmung zurückgewendet werden, damit in Basel und Riehen wieder wie gewohnt gewohnt werden kann.

Gleiches gilt nach MV-Meinung auch für die Formulierung der Verfassungsinitiative «Recht auf Wohnen».

Zwang und Klagbarkeit sind juristisch ausgeschlossen


Dass das «4 x JA» rein juristisch weder zu Verfassungszwang noch zu direkter Klagbarkeit führen kann, geht schon aus den konkreten Formulierungen der Initiativtexte hervor. Sie enthalten keinerlei konkretisierende Passagen (wie etwa «...ist am Tag nach Annahme direkt anwendbar...»). Die Frage direkter Anwendbarkeit stellt sich somit von vornherein nicht. Zwang und Klagbarkeit sind juristisch ausgeschlossen.

Rückkehr zum demokratischen Anstand

Der MV Basel 1891 bittet darum, die weitere Debatte um den aus seiner Sicht dringend notwendigen Miet-Wohnschutz korrekt zu führen. Im Stadtkanton müssten alle Beteiligten an einer klaren Diskussion interessiert sein. Juristisch falsche Fährten - ob bewusst oder unbewusst - sollten alle tunlichst vermeiden.

 

[Autor: Beat Leuthardt lic iur, Leiter Rechtsabteilung des MV Basel 1891]