Bundesgericht winkt Burgweg-Kündigungen durch
Wie dem Entscheid-Dispositiven zu entnehmen ist, winkt das Bundesgericht die Burgweg-Kündigungen vom 2013 aus formalen Gründen durch. Der baurechtliche Rekurs ans Basler Verwaltungsgericht ist weiterhin hängig.
Einen argen Dämpfer erhalten all jene Mietparteien in Basel, deren bezahlbare Wohnungen unter fadenscheinigen Gründen massengekündigt werden. Denn mit Entscheiden vom 3. August 2017 hat das höchste Schweizer Gericht die Massenkündigungen der Basellandschaftlichen Pensionskasse (BL PK) am Burgweg 4 bis 14 gutgeheissen, wie den Entscheid-Dispositiven zu entnehmen ist.
Betroffen sind insgesamt noch zwei Mietparteien. Eine dritte hatte sich von der BL PK bereits anfangs Sommerferien für ein Butterbrot zum Verfahrensverzicht bewegen lassen.
Bundesgericht versteckt sich hinter den kantonalen Instanzen
Der begründete Entscheid steht noch aus. Aus einer zeitgleich eingetroffenen Verfügung vom 7. August 2017 geht indes hervor, dass sich das Bundesgericht bei der Prüfung der gegen die Massenkündigungen sprechenden Argumente äusserst zurückhaltend gegeben hat.
Im Grunde schützt es jegliches Verhalten der kantonalen Gerichtsinstanzen mit dem Argument, es sei Sache von deren «Ermessensausübung». Eine eigentliche Begutachtung der fragwürdigen kantonalen Entscheide scheint nicht erfolgt zu sein.
Meinung der Schlichtungsstelle scheint in Lausanne nichts wert zu sein
Verschiedene Argumente hat das Bundesgericht gar nicht aufgenommen. So hatte die Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten noch unter altem Recht das Bauvorhaben der BL PK am 4. Oktober 2013 als «nicht genehmigungsfähig» eingestuft; dies erwähnt das Bundesgericht zwar, es tritt aber nicht darauf ein.
Ebensowenig setzt es sich damit auseinander, dass auch heute - 4½ Jahre nach den Massenkündigungen - noch keinerlei rechtskräftiges Baugesuch vorliegt.
Vielmehr begründet es sein faktisches Nichteintreten pauschal damit, «dass in der Beschwerde nicht hinreichend aufgezeigt wird, dass die negative Einschätzung nicht auf einer Ermessensausübung der Schlichtungsstelle beruht, die auch anders hätte ausfallen können, sondern darauf, dass die Erteilung der Bewilligung für die Beschwerdegegnerin im Kündigungszeitpunkt erkennbar mit einer korrekten Ausübung des Ermessens und damit mit den Bestimmungen des öffentlichen Rechts offensichtlich unvereinbar wäre».
Hängige Baurekurse, fragwürdige Leihverträge: BL-Pensionskasse weiterhin in Zugzwang
Die zivilrechtlichen Kündigungen werden somit rechtskräftig. Weiterhin beim Basler Verwaltungsgericht hängig ist indes der Rekurs wegen Mängeln im Bauverfahren, weshalb auch weiterhin keinerlei rechtskräftige Baubewilligung vorliegt.
Zudem steht die BL PK unverändert in der Kritik wegen ihrer als Umgehung des Mietrechts zu betrachtenden Zwischennutzungspraxis, bei der sie eigenmächtig aus 300- und 450-fränkigen Mietverhältnissen «Leihverhältnisse» macht.
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[Autor: Beat Leuthardt]
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