01.06.2015
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Basel-Land  | 
News

Mietzinssenkung jetzt!

Der mietrechtlich entscheidende Referenzzinssatz befindet sich neu bei 1,75 Prozent und ist somit so tief wie nie zuvor. Als Folge davon haben fast alle Mieterinnen und Mieter eine Senkung ihres Mietzinses zu gut.
Doch Achtung: Wie die Erfahrungen zeigen, senken die Vermieter die Miete nicht von sich aus. Mieterinnen und Mieter müssen aktiv werden und eine Senkung verlangen.

Wie hoch der Anspruch nach Mietzinssenkung ist, hängt vom Mietvertrag sowie von allfällig späteren Anpassungen ab. Wer beispielsweise seit zwei Jahren in seiner Wohnung wohnt und seither noch keine Mietzinssenkung erhalten hat, kann nun eine Reduktion von rund sechs Prozent geltend machen. Selbst all die Mieterinnen und Mieter, die im Laufe der letzten Jahre jeweils eine vollständige Reduktion erhielten, haben nun nochmals eine Senkung von drei Prozent zu gute.

Je mehr Mieterinnen und Mieter einer Liegenschaft von ihrer Verwaltung eine Senkung verlangen, umso eher wird diese den Begehren nachkommen. Sprechen Sie deshalb mit Ihren Nachbarinnen und Nachbarn und erläutern Ihnen das Vorgehen. Weiteres Infomaterial können Sie hier oder auch auf dem Sekretariat verlangen.

So geht's

1. Brief an den Vermieter schicken
Zeigt Ihr Blick in Ihren Mietvertrag oder in Ihre Berechnungen, dass Sie einen Anspruch auf Senkung haben, so schicken Sie Ihrem Vermieter ein Senkungsbegehren.

2. Einwände des Vermieters prüfen

Der Vermieter muss innert 30 Tagen ab Empfang des Herabsetzungsbegehrens Stellung nehmen. Vielfach geben Vermieter die Senkung nicht oder nur zum Teil weiter, zum Beispiel indem sie angebliche Kosten für Teuerung und gesteigerte Betriebs- und Unterhaltskosten verrechnen. Ob diese Einwände berechtigt sind, können Ihnen unsere Fachleute im Rahmen einer Rechtsberatung erläutern.
>> Übersicht über das Beratungsangebot

 

3. Senkungsklage einreichen
Reagiert Ihr Vermieter nicht, so können Sie innert 60 Tagen ab Versand Ihres Begehrens an die Schlichtungsstelle gelangen. Hat Ihr Vermieter zwar reagiert, Sie sind aber mit seiner Antwort nicht einverstanden, so haben Sie 30 Tage ab Erhalt Zeit für Ihre Eingabe an die Schlichtungsstelle

Weitere Informationen

Hier finden Sie alle Informationen zum Thema wie beispielsweise Berechnungsmethoden, Mietzinsrechner, Fristen für Antworten und Behörden, Informationsblätter und Musterbriefe und vieles weitere mehr.