Mietzinssenkung & Referenzzinssatz
Der Referenzzinssatz ist der durchschnittliche Zinssatz aller Hypotheken in der Schweiz. Der Mietzins ist an den Referenzzinssatz gekoppelt. Sinkt der Referenzzins um 0.25% haben Sie als Mieterschaft grundsätzlich einen Anspruch auf eine Mietzinssenkung.
- Erster Schritt: Mietzins überprüfen
- Zweiter Schritt: Herabsetzungsbegehren an die Vermieterschaft stellen
- Dritter Schritt: Antwort abwarten und prüfen
- Vierter Schritt: Herabsetzungsbegehren an die Schlichtungsbehörde einreichen (Frist nicht verpassen)
Achtung, Leitzins ≠ Referenzzins!
Im September 2024 hat die Schweizerische Nationalbank SNB den Leitzins bereits zum dritten Mal in Folge gesenkt. Dieser liegt aktuell bei 1 Prozent.
Aber: Das bedeutet (noch) nicht, dass Mietende eine Mietzinssenkung verlangen können. Die Mietzinsen orientieren sich am Referenzzinssatz, der vierteljährlich durch das Bundesamt für Wohnungswesen BWO publiziert wird. Dieser liegt aktuell bei 1.75 Prozent. Weil diese Kennziffer eher träge reagiert, dürfte sie auf absehbare Zeit unverändert bleiben.
Eine Senkung des Mietzinses aufgrund des Referenzzinssatzes können Mietende erst einfordern, wenn der Referenzzinssatz sinkt – und auch dann nur, wenn sie zuletzt eine Erhöhung aufgrund des steigenden Referenzzinses erhalten haben oder der Vertrag auf einem Referenzzins von 1.75% oder höher basiert. Bis es soweit kommen könnte, dürfte es noch dauern.
Erster Schritt: Überprüfen Sie Ihren Anspruch auf eine Mietzinssenkung
Viele Vermieterschaften senken den Mietzins aber nicht von sich aus. Als Mieterschaft müssen Sie deshalb selber aktiv werden. Prüfen Sie zuerst, ob Sie einen Anspruch auf eine Mietzinssenkung haben und wie gross Ihr Anspruch ist. Basiert Ihr Mietzins auf einem höheren als dem aktuellen Referenzzinssatz, steht Ihnen eine Senkung des Nettomietzinses um einen festen Prozentsatz (siehe Tabelle) zu.
Senkungsansprüche (Beispiel):
Der aktuelle Mietzins beruht auf einem Zinssatz von | 1.50% | 1.75% | 2.00% |
Mietzinssenkung auf den Mietzinssatz von 1.25% | -2.91% | -5.66% | -8.26% |
Achtung: Die Vermieterschaft kann die Teuerung und die allgemeine Kostensteigerung mit Ihrem Senkungsanspruch verrechnen. Überprüfen Sie deshalb Ihren Mietzins immer, bevor Sie ein Herabsetzungsbegehren stellen.
Unterlagen & Tools
Zweiter Schritt: Herabsetzungsbegehren an die Vermieterschaft
Die Überprüfung Ihres Mietzinses hat einen Senkungsanspruch ergeben. Verlangen Sie von der Vermieterschaft schriftlich die Senkung des Nettomietzinses auf den nächsten vertraglichen Kündigungstermin. Der Brief muss vor Beginn der Kündigungsfrist bei der Vermieterschaft eintreffen.
Dritter Schritt: Reaktion der Vermieterschaft abwarten und prüfen
Die Vermieterschaft muss innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt des Herabsetzungsbegehrens eine Antwort geben. Es kann sein, dass sie die Senkung nicht oder nur zum Teil weitergibt, weil sie den Senkungsanspruch mit der Teuerung und gesteigerten Betriebs- und Unterhaltskosten verrechnet oder andere Einwände (z.B. Mietzinsreserve/Vorbehalt und Orts- und Quartierüblichkeit) vorbringt. Allenfalls ist es dann sinnvoll, von der Vermieterschaft noch weitere Unterlagen zu verlangen, um die Einwände prüfen zu können. Lassen Sie sich dafür vom Mieterinnen- und Mieterverband (MV) beraten.
Vierter Schritt: Herabsetzungsbegehren bei der Schlichtungsbehörde einreichen
Wenn Sie mit der Antwort der Vermieterschaft nicht einverstanden sind, können Sie innert 30 Tagen ab Erhalt der Antwort bei der Schlichtungsbehörde Ihres Wohnbezirks ein Herabsetzungsbegehren einreichen. Auch wenn die Vermieterschaft auf Ihr Herabsetzungsbegehren nicht antwortet, können Sie an die Schlichtungsbehörde gelangen und dort ein Herabsetzungsbegehren stellen. Dieses müssen Sie spätestens 60 Tage ab Versand des ursprünglichen Herabsetzungsbegehrens an Ihre Vermieterschaft abschicken.
Bevor Sie bei der Schlichtungsbehörde ein Herabsetzungsbegehren einreichen, sollten Sie sich vom MV beraten lassen.
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Mietzinssenkung bei Veränderung des Referenzzinssatzes
Wie Sie zu einer Mietzinssenkung kommen, wenn der hypothekarische Referenzzinssatz gesunken ist (32 Seiten)
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